8 cken wurden lediglich Feststellungen hinsichtlich des klärenden Gesprächs mit dem Beschwerdeführer am 30. Mai 2017 betreffend das Konsilium sowie des Gesprächs vom 19. Mai 2017 gemacht. Weiter teilt die Beschwerdekammer in Strafsachen die Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach es betreffend der Konsiliarberichte – wie auch der Aktennotiz und dem Brief vom 1. Juni 2017 – an der von Art. 318 StGB geforderten Zweckbestimmung fehlt.