318 StGB dar. Der Straftatbestand von Art. 318 StGB ist bereits aus diesem Grund offensichtlich nicht erfüllt. Dasselbe ergibt sich betreffend die Aktennotiz der Beschuldigten 2 und 3 vom 1. Juni 2017 sowie des Briefs vom 1. Juni 2017. Hierbei handelte es sich ebenfalls um keine (abschliessende) Beurteilung des Gesundheitszustandes, sondern in den Schriftstü-