ersetzte, und weiter ausgeführt wurde, die Frage, nach einer psychiatrischen Diagnose könne nicht definitiv beantwortet werden. Der Beschuldigte 3 hat von der Beschuldigten 1 denn auch nicht ein ärztliches Zeugnis einverlangt, sondern lediglich um ein Konsilium, d.h. um eine fachärztliche Beratung, ersucht. Damit ein ärztliches Zeugnis vorliegt, bedarf es einer definitiven Erklärung hinsichtlich des Gesundheitszustandes. Mangels definitiver Diagnose und umfassender Untersuchung stellen die Konsiliarberichte der Beschuldigten 1 vom 18. und 30. Mai 2017 keine ärztlichen Zeugnisse im Sinne von Art. 318 StGB dar.