Aus diesen Ausführungen der Beschuldigten 1 lässt sich schliessen, dass sie noch keine abschliessende Beurteilung gemacht hat, auch wenn die Erklärung, es liege beim Beschwerdeführer eine psychiatrische Erkrankung aus dem psychotischen Spektrum vor, etwas unglücklich in absoluter Weise formuliert worden war. Dass es sich beim Konsiliarbericht vom 18. Mai 2017 um eine nicht endgültige Einschätzung handelte, ergibt sich auch aus dem zweiten Konsiliarbericht vom 30. Mai 2017, in welchem festgehalten wurde, dass dieser die erste Version, d.h. den Konsiliarbericht vom 18. Mai 2017