Allerdings hat sie sich nicht weiter festgelegt («am ehesten» eine wahnhafte Störung, differenzialdiagnostisch «könne» es sich auch um eine undifferenzierte Schizophrenie handeln). Aus diesen Ausführungen der Beschuldigten 1 lässt sich schliessen, dass sie noch keine abschliessende Beurteilung gemacht hat, auch wenn die Erklärung, es liege beim Beschwerdeführer eine psychiatrische Erkrankung aus dem psychotischen Spektrum vor, etwas unglücklich in absoluter Weise formuliert worden war.