Im Konsiliarbericht vom 18. Mai 2017, auf welchen sich der Beschwerdeführer vor allem bezieht, ging die Beschuldigte 1 zwar von einer psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers aus dem psychotischen Bereich aus. Allerdings hat sie sich nicht weiter festgelegt («am ehesten» eine wahnhafte Störung, differenzialdiagnostisch «könne» es sich auch um eine undifferenzierte Schizophrenie handeln).