Aus den Konsiliarberichten vom 18. und 30. Mai 2017 wird denn auch ersichtlich, dass es sich hierbei lediglich um eine erste, provisorische Einschätzung und nicht um eine abschliessende Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gehandelt hat. Im Konsiliarbericht vom 18. Mai 2017, auf welchen sich der Beschwerdeführer vor allem bezieht, ging die Beschuldigte 1 zwar von einer psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers aus dem psychotischen Bereich aus.