7 4.6 Die Staatsanwaltschaft hat in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. April 2018 einlässlich und rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie das Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1-3 wegen falschem ärztlichen Zeugnis, übler Nachrede, Verleumdung und Rassendiskriminierung und allfällig weiter angezeigter Delikte nicht an die Hand genommen hat. Die Beschwerdekammer in Strafsachen schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen – und auch denjenigen der Generalstaatsanwaltschaft vom 18. Mai 2018 – an und verweist darauf.