G.________(Spital)-Ärzten vorwirft, seine Mutter falsch behandelt und dadurch ihren Tod verursacht zu haben). f) Rechtliche Würdigung Zusammenfassend ergibt sich, dass sowohl die konkret zur Anzeige gebrachten Straftatbestände als auch diejenigen Straftatbestände, die der Privatkläger möglicherweise zusätzlich auch noch zur Anzeige bringen wollte, im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO eindeutig nicht erfüllt sind. Deshalb ist das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen.