Als Beispiel dafür wird auf sein E-Mail an das Regierungsstatthalteramt J.________(Ortschaft) vom 5. Juni 2017 verwiesen (vgl. Anzeigebeilage „Anlage 3"), auf das er in der Anzeige explizit verweist. Darauf braucht jedoch vorliegend nicht weiter eingegangen zu werden, weil die darin enthaltenen Vorwürfe - soweit sie von strafrechtlicher Relevanz sein könnten - entweder das hier Abgehandelte oder die bereits hängigen Strafuntersuchungen betreffen (dazu gehört neben den schon erwähnten Verfahren BM 17 36472 und BM 17 36473 auch das Verfahren BM 17 29970, in welchem der Privatkläger den zuständigen