Was das Areal- und Hausverbot anbelangt, welches das G.________(Spital) dem Privatkläger mit Schreiben vom 17. Januar 2018 eröffnet hat (vgl. Anzeigebeilage „Anlage 11"), bestreitet dieser zwar die darin beschriebenen Vorfälle. Daraus lässt sich jedoch nichts ableiten, das die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigen würde. Dies umso weniger, als diese Vorkommnisse nicht nur von einer Person, sondern von mehreren G.________(Spital)-Angestellten zu verschiedenen Zeitpunkten gemeldet worden sind. Der Privatkläger vermittelt den Eindruck, dass er sich regelmässig ungerecht behandelt fühlt, was er in seinen teilweise sehr unstrukturierten Eingaben zum Ausdruck bringt.