Darunter fallen auch zwei Berichte des L.________(Spital), nämlich der Notfallbericht vom 12. Januar 2018 und der provisorische Bericht vom 24. Januar 2018 (vgl. die Anzeigebeilagen in „Anlage 10"). Dass der Privatkläger nicht mit diesen Berichten einverstanden ist, stellt keinen Grund für die Eröffnung einer Strafuntersuchung dar (zuständig wäre die Staatsanwaltschaft der Region Berner Jura- Seeland). Im Übrigen betreffen sie auch nicht die zur Anzeige gebrachten Frau Prof. A.________, Dr. C.________ und Dr. D.________. Was das Areal- und Hausverbot anbelangt, welches das G.________(Spital) dem Privatkläger mit Schreiben vom 17. Januar 2018 eröffnet hat (vgl. Anzeigebeilage