174 StGB). Inwiefern in den Konsiliar-Berichten eine rassendiskriminierende Tathandlung im Sinne von Art. 261bis StGB begangen worden sein soll, ist nicht ersichtlich. d) Zur Aktennotiz vom 1. Juni 2017 (Anzeigebeilage „Anlage 4") und zum Schreiben vom 1. Juni 2017 an den Privatkläger (Anzeigebeilage „Anlage 5") Diese beiden Dokumente stellen offensichtlich keine ärztlichen Zeugnisse im Sinne von Art. 318 StGB dar; es fehlt am Tatobjekt. Ebenso ist nicht auszumachen, inwiefern diese Dokumente im Sinne von Art. 173 bzw. 174 StGB ehrverletzend oder im Sinne von Art. 261bis StGB rassendiskriminierend sein sollten.