6 In den beiden Konsiliar-Berichten sind jedoch keine ehrverletzenden Inhalte zu finden, auch wenn dem Privatkläger die von Frau Prof. A.________ vorgenommenen Einschätzungen nicht passen. Und selbst wenn sie am 18. Mai 2017 definitiv und ohne Vorbehalte eine psychische Störung diagnostiziert hätte (was aber nicht der Fall ist, vgl. vorne), könnte keine Rede davon sein, dass sie damit seinen Ruf schädigen wollte (Art. 173 StGB), geschweige denn dass sie dies wider besseres Wissen getan hätte (Art. 174 StGB).