Zudem hat er bereits am 15. August 2018 per E-Mail an Herrn K.________ von der Kantonspolizei vorsorglich Strafantrag gestellt, wenn auch ohne konkrete Nennung der Ehrverletzungstatbestände (vgl. dazu im Einzelnen die Anzeigebeilagen „Anlage 6" und „Anlage 7"). Deshalb wird hier davon ausgegangen, dass die Strafantragsfrist eingehalten worden ist.