Was die zur Anzeige gebrachten Tatbestände der üblen Nachrede und der Verleumdung anbelangt, ist zwar festzustellen, dass der Privatkläger jedenfalls am 5. Juni 2017 Kenntnis vom Inhalt der Konsi- liar-Berichte hatte, denn an diesem Tag schickte er dem Regierungsstatthalteramt von J.________(Ortschaft) ein E-Mail, in welchem er mehrfach auf das Konzilium vom 18. Mai 2017 Bezug nahm (vgl. Anzeigebeilage „Anlage 3"). Immerhin ist aber nicht auszuschliessen, dass er die Berichte selbst tatsächlich erstmals am 21. November 2017 zu Gesicht bekam, wie er dies auf Seite 5 der Anzeige darlegt. Zudem hat er bereits am 15. August 2018 per E-Mail an Herrn K.___