zu Art. 318 StGB). - Beiden Konsiliar-Berichten fehlt es auch an der vom Gesetz verlangten Zweckbestimmung: Sie waren weder zum Gebrauch bei einer Behörde noch zur Erlangung eines unberechtigten Vorteils bestimmt, und sie waren auch nicht geeignet, die Interessen Dritter zu verletzen. Zwar macht der Privatkläger geltend, Frau Prof. A.________ sei vom G.________(Spital) nur beigezogen worden, „um die Prozess- und Rechtsfähigkeit des Anzeigestellers zu vereiteln".