Dass es sich dabei nur um eine Momentaufnahme handelte, ergibt sich auch daraus, dass sie im zweiten Bericht festgehalten hat, dieser ersetze die erste Version (also den Bericht vom 18. Mai 2017) und die Frage nach einer psychiatrischen Diagnose könne nicht definitiv beantwortet werden. Deshalb stellen diese Berichte keine Gesundheitszeugnisse im Sinne von Art. 318 StGB dar, sie sind nicht Tatobjekt (vgl. dazu auch BSK, Strafrecht II, 3. Auflage, N 3 ff. zu Art. 318 StGB). - Beiden Konsiliar-Berichten fehlt es auch an der vom Gesetz verlangten Zweckbestimmung: