Diese wurden durchgeführt, weil die Ärzte von der Viszeralen Chirurgie des G.________(Spital) mit der Fragestellung „Psychiatrische Diagnose bei auffälligem Patienten" an Frau Prof. A.________ gelangt waren (vgl. Rubrik „Angaben der anfordernden Klinik" auf Seite 1 des Berichts vom 18. Mai 2017). Der Tatbestand des falschen ärztlichen Zeugnisses ist aus folgenden Gründen nicht erfüllt: - Frau Prof. A.________ ist nicht zur Erstellung eines Arztzeugnisses, sondern nur konsiliarisch beigezogen worden.