Der Vorsatz muss sich auch auf die spezielle Zweckbestimmung des Zeugnisses beziehen. Der blosse Irrtum über die Zweckbestimmung des Zeugnisses begründet keine Fahrlässigkeitshaftung (vgl. zum Ganzen: BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 3. Aufl. 2013, N. 3 ff. zu Art. 318 StGB). 4.3 Der üblen Nachrede macht sich strafbar, wer jemandem, bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Art.