Ebenfalls als ärztliche Zeugnisse gelten Rezepte. Die Krankengeschichte, welche einem Protokoll über die Behandlungen und Konsultationen gleichkommt, ist nicht als ärztliches Zeugnis aufzufassen. Damit würde der Begriff des Gesundheitszeugnisses überdehnt. Die Zweckbestimmung (zum Gebrauch bei einer Behörde; zur Erlangung eines unberechtigten Vorteils; geeignet, wichtige und berechtigte Interessen Dritte zur verletzen) kann sich aus dem Zeugnis selbst oder aus den Absichten der Beteiligten im Einzelfall ergeben. Der Vorsatz muss sich auch auf die spezielle Zweckbestimmung des Zeugnisses beziehen.