Tatobjekt des Art. 318 StGB ist ein vom Täter in seiner beruflichen Eigenschaft ausgestelltes, unwahres Gesundheitszeugnis, d.h. eine schriftliche, mit Datum und Unterschrift versehene Erklärung einer Medizinalperson über den gegenwärtigen Gesundheitszustand oder eine Bescheinigung über frühere Krankheiten. Darunter fallen auch Erklärungen, dass aufgrund der vorgängigen Untersuchung eine bestimmte medizinische Behandlungsweise angebracht sei oder dass auf-