4.2 Gemäss Art. 318 Ziff. 1 StGB machen sich Ärzte des falschen ärztlichen Zeugnisses strafbar, wenn sie vorsätzlich ein unwahres Zeugnis ausstellen, dass zum Gebrauch bei einer Behörde oder zur Erlangung eines unberechtigten Vorteils bestimmt ist, oder das geeignet ist, wichtige und berechtigte Interessen Dritter zu verletzen. Tatobjekt des Art.