Am 5. März 2017 stellte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft die Beweisanträge, er sei körperlich zu untersuchen und es seien Unterlagen betreffend das Strafverfahren BM 2017 29 970 («Tötung I.________») zu edieren. Am 9. April 2018 nahm die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1-3 nicht an die Hand.