Die Beschuldigten 2 und 3 hätten sich mit ihrer Aktennotiz vom 1. Juni 2017 sowie dem Brief vom 1. Juni 2017 strafbar gemacht. Mit undatierter Eingabe (Posteingang bei der Staatsanwaltschaft: 26. Februar 2018) ersuchte der Beschwerdeführer zudem unter Verweis auf zwei Austrittsberichte des Rehazentrums H.________ die «Ausdehnung auf den Sachverhalt falsche Spitalaustrittsberichte und Notfall-Hospitalisationen». Am 5. März 2017 stellte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft die Beweisanträge, er sei körperlich zu untersuchen und es seien Unterlagen betreffend das Strafverfahren BM 2017 29 970 («Tötung I.____