Es wurde empfohlen, den begangenen Weg, dass der Bruder die Geschäfte für den Beschwerdeführer übernehme, zu beschreiten. Falls dies nicht möglich sei, sollte eine Meldung an die KESB gemacht werden zur Prüfung einer Beistandschaft. Psychiatrisch könne eine Anbindung an eine ambulante psychiatrische Einrichtung erfolgen, wenn es die funktionale Notwendigkeit gebe. Nachdem der Beschwerdeführer gegen das psychiatrische Konsilium Widerspruch erhoben hatte, fand am 30. Mai 2017 ein Gespräch des Beschwerdeführers mit den involvierten Ärzten des G.________(Spital) statt.