Das erste Konsilium datiert vom 18. Mai 2017. Die Beschuldigte 1 führte darin nach Durchführung eines ca. 60-minütigen Gesprächs und Wiedergabe der Anamnese sowie des Psychostatus aus, dass beim Beschwerdeführer eine psychische Erkrankung aus dem psychotischen Spektrum vorliege. Am ehesten liege eine wahnhafte Störung nach ICD-10: F.22 vor. Differenzialdiagnostisch könne es sich auch um eine undifferenzierte Schizophrenie handeln. Es wurde empfohlen, den begangenen Weg, dass der Bruder die Geschäfte für den Beschwerdeführer übernehme, zu beschreiten.