2 leumdung und Rassendiskriminierung den Verfahrensgegenstand. Eine Strafanzeige betreffend weiterer Delikte ist bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft einzureichen (Art. 301 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 StPO). Die vom Beschwerdeführer mit Replik eingereichten Unterlagen werden zu den Akten erkannt.