SR 311.0]) und evtl. der Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB) auszudehnen, ist hierauf nicht einzutreten. Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist durch das Anfechtungsobjekt begrenzt. Vorliegend bildet einzig die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen die Beschuldigten 1-3 wegen falschem ärztlichen Zeugnis, übler Nachrede, Ver-