BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Straf- und Zivilkläger durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer in der Replik ergänzend beantragt, es sei das Strafverfahren auf die Straftatbestände der Urkundenfälschung (Art. 251 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) und evtl. der Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art.