Mit Verfügung vom 30. April 2018 wurde der Beschwerdeführer durch die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen aufgefordert, innert 10 Tagen eine Sicherheitsleistung von CHF 800.00 zu leisten. Die Sicherheitsleistung wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht erbracht. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 18. Mai 2018 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigte 1, vertreten durch Fürsprecher B.________, beantragte am 25. Juni 2018 innert gewährter Fristerstreckung, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen. Die Beschuldigten 2 und 3 liessen sich innert Frist nicht vernehmen.