Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 23. April 2018 Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zu weiteren Ermittlungen. Zudem sei auf seine am 5. März 2018 gestellten Beweisanträge einzutreten und es sei ihm die bei der Staatsanwaltschaft am 5. März 2018 beantragte unentgeltlichen Rechtspflege für das anzuhebende Strafverfahren zu gewähren. Mit Verfügung vom 30. April 2018 wurde der Beschwerdeführer durch die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen aufgefordert, innert 10 Tagen eine Sicherheitsleistung von CHF 800.00 zu leisten.