Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 165 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. August 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher und Notar B.________ Beschuldigte 1 C.________ Beschuldigter 2 D.________ Beschuldigter 3 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern E.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen falschem ärztlichen Zeugnis, übler Nachre- de, Verleumdung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionale Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 9. April 2018 (BM 18 8299) Erwägungen: 1. Am 9. April 2018 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfol- gend: Staatsanwaltschaft) das vom Straf- und Zivilkläger E.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) initiierte Strafverfahren gegen Prof. Dr. med. A.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1), Dr. med. C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) und Dr. med. D.________ (nachfolgend: Beschuldigter 3) wegen falschem ärztli- chen Zeugnis, übler Nachrede, Verleumdung und Rassendiskriminierung nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 23. April 2018 Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und die Rückwei- sung an die Staatsanwaltschaft zu weiteren Ermittlungen. Zudem sei auf seine am 5. März 2018 gestellten Beweisanträge einzutreten und es sei ihm die bei der Staatsanwaltschaft am 5. März 2018 beantragte unentgeltlichen Rechtspflege für das anzuhebende Strafverfahren zu gewähren. Mit Verfügung vom 30. April 2018 wurde der Beschwerdeführer durch die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen aufgefordert, innert 10 Tagen eine Sicherheitsleistung von CHF 800.00 zu leisten. Die Sicherheitsleistung wurde vom Beschwerdeführer frist- gerecht erbracht. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 18. Mai 2018 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigte 1, vertreten durch Für- sprecher B.________, beantragte am 25. Juni 2018 innert gewährter Fristerstre- ckung, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen. Die Beschuldigten 2 und 3 liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Am 24. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Replik und weitere Unterlagen ein. Er be- antragte, die Unterlagen seien zu den Akten zu erkennen und das Strafverfahren sei zusätzlich auf die Straftatbestände der Urkundenfälschung und evtl. der Er- schleichung einer falschen Beurkundung auszudehnen. Zudem beantragte er den Ausstand von Staatsanwalt F.________. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Straf- und Zivilkläger durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer in der Replik ergänzend beantragt, es sei das Straf- verfahren auf die Straftatbestände der Urkundenfälschung (Art. 251 des Schweize- rischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) und evtl. der Erschleichung einer fal- schen Beurkundung (Art. 253 StGB) auszudehnen, ist hierauf nicht einzutreten. Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist durch das Anfechtungsobjekt be- grenzt. Vorliegend bildet einzig die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen die Beschuldigten 1-3 wegen falschem ärztlichen Zeugnis, übler Nachrede, Ver- 2 leumdung und Rassendiskriminierung den Verfahrensgegenstand. Eine Strafanzei- ge betreffend weiterer Delikte ist bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft einzurei- chen (Art. 301 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 StPO). Die vom Beschwerdeführer mit Replik eingereichten Unterlagen werden zu den Akten erkannt. 3. Der Strafanzeige/Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer war Patient im Bauchzentrum des G.________(Spital). Im Rahmen dieser Behandlung holte der Beschuldigte 3, Assistenzarzt der viszeralen Chirurgie und Medizin, bei der Beschuldigten 1, Universitäre Psychiatrische Diens- te, ein Konsilium betreffend die Fragestellung «psychiatrische Diagnose bei auffäl- ligem Patienten» ein. Das erste Konsilium datiert vom 18. Mai 2017. Die Beschul- digte 1 führte darin nach Durchführung eines ca. 60-minütigen Gesprächs und Wiedergabe der Anamnese sowie des Psychostatus aus, dass beim Beschwerde- führer eine psychische Erkrankung aus dem psychotischen Spektrum vorliege. Am ehesten liege eine wahnhafte Störung nach ICD-10: F.22 vor. Differenzialdiagnos- tisch könne es sich auch um eine undifferenzierte Schizophrenie handeln. Es wur- de empfohlen, den begangenen Weg, dass der Bruder die Geschäfte für den Be- schwerdeführer übernehme, zu beschreiten. Falls dies nicht möglich sei, sollte eine Meldung an die KESB gemacht werden zur Prüfung einer Beistandschaft. Psychia- trisch könne eine Anbindung an eine ambulante psychiatrische Einrichtung erfol- gen, wenn es die funktionale Notwendigkeit gebe. Nachdem der Beschwerdeführer gegen das psychiatrische Konsilium Widerspruch erhoben hatte, fand am 30. Mai 2017 ein Gespräch des Beschwerdeführers mit den involvierten Ärzten des G.________(Spital) statt. Ergebnis der Besprechung war, dass das psychiatrische Konsilium revidiert werden solle und keine Diagnose mehr gestellt würde, sondern nur noch zur Fremd- und Eigengefährdung Stellung ge- nommen werde. Mit Konsiliarbericht vom 30. Mai 2017 wurde das erste Konsilium vom 18. Mai 2017 ersetzt. Nunmehr wurde nach Durchführung eines ca. 45- minütigen Gesprächs und der Wiedergabe der Anamnese sowie des Psychostatus unter dem Titel «Beurteilung/Diagnose» nur noch festgehalten, dass die Frage nach einer akuten Selbst- und Fremdgefährdung mit «nein» beantwortet werden könne. Die Frage nach einer psychiatrischen Diagnose könne nicht definitiv beant- wortet werden. Erneut wurde empfohlen, den bereits begangenen Weg zu be- schreiten (Unterstützung durch den Bruder). Falls dies nicht möglich sei, könne ei- ne solche Lebenssituation mit der KESB besprochen werden. Sollte eine integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung notwendig werden, z.B. durch subjektiven Leidensdruck, könne eine Anbindung an eine ambulante psychiatrische Einrichtung erfolgen. Am 1. Juni 2017 verfassten der Beschuldigte 3 und der Beschuldigte 2, leitender Arzt viszerale Chirurgie und Medizin, zudem eine Aktennotiz betreffend des am 30. Mai 2017 stattgefunden Gesprächs. Ebenfalls am 1. Juni 2017 fassten die Be- schuldigten 2 und 3 auf Wunsch des Beschwerdeführers in einem Brief eine Be- sprechung vom 19. Mai 2017 zusammen, an welcher u.a. der Beschwerdeführer teilgenommen hatte. Zudem enthielt der Brief einen kurzen Hinweis auf das psych- 3 iatrische Konsilium vom 18. Mai 2017. Es wurde vermerkt, dass dieses revidiert und keine Diagnose gestellt werde. Am 14./15. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer Strafanzeige ein gegen die Beschuldigten 1-3 wegen falschem ärztlichen Zeugnis, übler Nachrede, Verleum- dung und Rassendiskriminierung. Der Beschwerdeführer stellte sich zusammenge- fasst auf den Standpunkt, die Beschuldigte 1 habe die angezeigten Delikte erfüllt, indem sie die Konsiliarberichte vom 18. und 30. Mai 2017 verfasst und insbesonde- re mit Konsiliarbericht vom 18. Mai 2017 eine psychische Erkrankung diagnostiziert habe. Die Beschuldigten 2 und 3 hätten sich mit ihrer Aktennotiz vom 1. Juni 2017 sowie dem Brief vom 1. Juni 2017 strafbar gemacht. Mit undatierter Eingabe (Post- eingang bei der Staatsanwaltschaft: 26. Februar 2018) ersuchte der Beschwerde- führer zudem unter Verweis auf zwei Austrittsberichte des Rehazentrums H.________ die «Ausdehnung auf den Sachverhalt falsche Spitalaustrittsberichte und Notfall-Hospitalisationen». Am 5. März 2017 stellte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft die Beweisanträge, er sei körperlich zu untersuchen und es seien Unterlagen betreffend das Strafverfahren BM 2017 29 970 («Tötung I.________») zu edieren. Am 9. April 2018 nahm die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Be- schuldigten 1-3 nicht an die Hand. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Anzeigerapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen genü- gen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2). 4.2 Gemäss Art. 318 Ziff. 1 StGB machen sich Ärzte des falschen ärztlichen Zeugnis- ses strafbar, wenn sie vorsätzlich ein unwahres Zeugnis ausstellen, dass zum Ge- brauch bei einer Behörde oder zur Erlangung eines unberechtigten Vorteils be- stimmt ist, oder das geeignet ist, wichtige und berechtigte Interessen Dritter zu ver- letzen. Tatobjekt des Art. 318 StGB ist ein vom Täter in seiner beruflichen Eigen- schaft ausgestelltes, unwahres Gesundheitszeugnis, d.h. eine schriftliche, mit Da- tum und Unterschrift versehene Erklärung einer Medizinalperson über den gegen- wärtigen Gesundheitszustand oder eine Bescheinigung über frühere Krankheiten. Darunter fallen auch Erklärungen, dass aufgrund der vorgängigen Untersuchung eine bestimmte medizinische Behandlungsweise angebracht sei oder dass auf- 4 grund des diagnostizierten körperlichen oder psychischen Zustandes eine Arbeits- unfähigkeit bestehe. Die Ausstellung eines Zeugnisses setzt die ordnungsgemässe Untersuchung des Patienten voraus. Unter den Begriff des Zeugnisses fallen u.a. Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, Dispensationen, Impfscheine, gerichtsmedizinische Blutalkoholuntersuchungen, Geburts- und Todesscheine sowie Zeugnisse zu Han- den der Militärbehörden. Ebenfalls als ärztliche Zeugnisse gelten Rezepte. Die Krankengeschichte, welche einem Protokoll über die Behandlungen und Konsulta- tionen gleichkommt, ist nicht als ärztliches Zeugnis aufzufassen. Damit würde der Begriff des Gesundheitszeugnisses überdehnt. Die Zweckbestimmung (zum Ge- brauch bei einer Behörde; zur Erlangung eines unberechtigten Vorteils; geeignet, wichtige und berechtigte Interessen Dritte zur verletzen) kann sich aus dem Zeug- nis selbst oder aus den Absichten der Beteiligten im Einzelfall ergeben. Der Vor- satz muss sich auch auf die spezielle Zweckbestimmung des Zeugnisses beziehen. Der blosse Irrtum über die Zweckbestimmung des Zeugnisses begründet keine Fahrlässigkeitshaftung (vgl. zum Ganzen: BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 3. Aufl. 2013, N. 3 ff. zu Art. 318 StGB). 4.3 Der üblen Nachrede macht sich strafbar, wer jemandem, bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Der Verleum- dung macht sich strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen beschuldigt oder verdäch- tigt, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen (Art. 174 Ziff. 1 StGB). Die Ehrver- letzungstatbestände nach Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtspre- chung des Bundesgerichts den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (sittliche Ehre bzw. ethische Integrität). Den Tatbe- stand erfüllen danach nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Ver- haltens (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; 132 IV 112 E. 2.1; je mit Hinweis). Für die Frage, ob eine Äusserung ehrrührig ist, ist massgeblich, welcher Sinn ihr ein unbefange- ner Adressat unter den konkreten Umständen beilegt (BGE 133 IV 308 E. 8.5.1; 131 IV 160 E. 3.3.3 mit Hinweis). Unerheblich ist, ob der Dritte die Beschuldigung oder Verdächtigung für wahr hält oder nicht (BGE 103 IV 22 E. 7). 4.4 Gemäss Art. 261bis StGB macht sich der Rassendiskriminierung strafbar, wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu Hass oder Diskriminierung aufruft, wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehö- rigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet sind, wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt, wer öffentlich durch Wort, Schrift, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwür- de verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sich, wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion verweigert. 5 4.5 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme wie folgt: c) Konsiliar-Berichte (Anzeigebeilagen „Anlage 1" und „Anlage 2") Frau Prof. A.________ schrieb die beiden Berichte vom 18. und 30. Mai 2017 gestützt auf die jeweils vorangegangenen Gespräche mit dem Privatkläger. Diese wurden durchgeführt, weil die Ärzte von der Viszeralen Chirurgie des G.________(Spital) mit der Fragestellung „Psychiatrische Diagnose bei auffälligem Patienten" an Frau Prof. A.________ gelangt waren (vgl. Rubrik „Angaben der anfordern- den Klinik" auf Seite 1 des Berichts vom 18. Mai 2017). Der Tatbestand des falschen ärztlichen Zeugnisses ist aus folgenden Gründen nicht erfüllt: - Frau Prof. A.________ ist nicht zur Erstellung eines Arztzeugnisses, sondern nur konsiliarisch beigezogen worden. Dementsprechend hat sie in den (ausdrücklich als solche bezeichneten) Konsiliar-Berichten auch nur ihre jeweils momentanen Einschätzungen wiedergegeben, zu denen sie gestützt auf die mit dem Privatkläger durchgeführten Gespräche gekommen ist. Eine definitive Diagnose hat sie nicht gestellt: Im ersten Bericht, auf den sich die Anzeige vor allem bezieht, ging sie zwar von einer psychischen Erkrankung aus dem psychotischen Spektrum aus, legte sich aber nicht fest (am ehesten eine wahnhafte Störung, differenzialdiagnostisch eine undifferenzierte Schizophrenie). Dass es sich dabei nur um eine Momentaufnahme handelte, ergibt sich auch dar- aus, dass sie im zweiten Bericht festgehalten hat, dieser ersetze die erste Version (also den Be- richt vom 18. Mai 2017) und die Frage nach einer psychiatrischen Diagnose könne nicht definitiv beantwortet werden. Deshalb stellen diese Berichte keine Gesundheitszeugnisse im Sinne von Art. 318 StGB dar, sie sind nicht Tatobjekt (vgl. dazu auch BSK, Strafrecht II, 3. Auflage, N 3 ff. zu Art. 318 StGB). - Beiden Konsiliar-Berichten fehlt es auch an der vom Gesetz verlangten Zweckbestimmung: Sie waren weder zum Gebrauch bei einer Behörde noch zur Erlangung eines unberechtigten Vorteils bestimmt, und sie waren auch nicht geeignet, die Interessen Dritter zu verletzen. Zwar macht der Privatkläger geltend, Frau Prof. A.________ sei vom G.________(Spital) nur beigezogen worden, „um die Prozess- und Rechtsfähigkeit des Anzeigestellers zu vereiteln". Dies bezieht sich offenbar auf seine Anzeigen wegen sexuellen Übergriffs durch eine Pflegefachperson des G.________(Spital) und wegen Falschbehandlung durch Ärzte des G.________(Spital). Gestützt auf diese Anzeigen hat die Staatsanwaltschaft der Region Bern-Mittelland zwei getrennt geführte Untersuchungen eröffnet (BM 17 36473 bzw. BM 17 36472), an welchen er sich ebenfalls als Pri- vatkläger beteiligt. Die Konsiliar-Berichte von Frau Dr. A.________ sind aber für diese Untersu- chungen nicht von Relevanz. Denn wenn die Prozessfähigkeit zu überprüfen wäre, hätte dies durch einen unabhängigen forensisch-psychiatrischen Sachverständigen zu geschehen. Abgese- hen davon sind die angezeigten Offizialdelikte unabhängig von der Prozessfähigkeit des Privat- klägers von Amtes zu untersuchen. Was die zur Anzeige gebrachten Tatbestände der üblen Nachrede und der Verleumdung anbelangt, ist zwar festzustellen, dass der Privatkläger jedenfalls am 5. Juni 2017 Kenntnis vom Inhalt der Konsi- liar-Berichte hatte, denn an diesem Tag schickte er dem Regierungsstatthalteramt von J.________(Ortschaft) ein E-Mail, in welchem er mehrfach auf das Konzilium vom 18. Mai 2017 Be- zug nahm (vgl. Anzeigebeilage „Anlage 3"). Immerhin ist aber nicht auszuschliessen, dass er die Be- richte selbst tatsächlich erstmals am 21. November 2017 zu Gesicht bekam, wie er dies auf Seite 5 der Anzeige darlegt. Zudem hat er bereits am 15. August 2018 per E-Mail an Herrn K.________ von der Kantonspolizei vorsorglich Strafantrag gestellt, wenn auch ohne konkrete Nennung der Ehrverlet- zungstatbestände (vgl. dazu im Einzelnen die Anzeigebeilagen „Anlage 6" und „Anlage 7"). Deshalb wird hier davon ausgegangen, dass die Strafantragsfrist eingehalten worden ist. 6 In den beiden Konsiliar-Berichten sind jedoch keine ehrverletzenden Inhalte zu finden, auch wenn dem Privatkläger die von Frau Prof. A.________ vorgenommenen Einschätzungen nicht passen. Und selbst wenn sie am 18. Mai 2017 definitiv und ohne Vorbehalte eine psychische Störung diagnostiziert hätte (was aber nicht der Fall ist, vgl. vorne), könnte keine Rede davon sein, dass sie damit seinen Ruf schädigen wollte (Art. 173 StGB), geschweige denn dass sie dies wider besseres Wissen getan hätte (Art. 174 StGB). Inwiefern in den Konsiliar-Berichten eine rassendiskriminierende Tathandlung im Sinne von Art. 261bis StGB begangen worden sein soll, ist nicht ersichtlich. d) Zur Aktennotiz vom 1. Juni 2017 (Anzeigebeilage „Anlage 4") und zum Schreiben vom 1. Juni 2017 an den Privatkläger (Anzeigebeilage „Anlage 5") Diese beiden Dokumente stellen offensichtlich keine ärztlichen Zeugnisse im Sinne von Art. 318 StGB dar; es fehlt am Tatobjekt. Ebenso ist nicht auszumachen, inwiefern diese Dokumente im Sinne von Art. 173 bzw. 174 StGB ehr- verletzend oder im Sinne von Art. 261bis StGB rassendiskriminierend sein sollten. Im Übrigen ist zu- mindest in Bezug auf den Brief an den Privatkläger festzustellen, dass die Strafantragsfrist für die Ehrverletzungsdelikte nicht eingehalten worden ist. e) Weitere Vorwürfe In der Anzeige selbst und in den diversen Anzeigebeilagen (insb. E-Mails) berichtet der Privatkläger von weiterem Unrecht, das ihm nach seiner Auffassung angetan worden ist. Darunter fallen auch zwei Berichte des L.________(Spital), nämlich der Notfallbericht vom 12. Januar 2018 und der provisorische Bericht vom 24. Januar 2018 (vgl. die Anzeigebeilagen in „Anlage 10"). Dass der Privatkläger nicht mit diesen Berichten einverstanden ist, stellt keinen Grund für die Eröff- nung einer Strafuntersuchung dar (zuständig wäre die Staatsanwaltschaft der Region Berner Jura- Seeland). Im Übrigen betreffen sie auch nicht die zur Anzeige gebrachten Frau Prof. A.________, Dr. C.________ und Dr. D.________. Was das Areal- und Hausverbot anbelangt, welches das G.________(Spital) dem Privatkläger mit Schreiben vom 17. Januar 2018 eröffnet hat (vgl. Anzeigebeilage „Anlage 11"), bestreitet dieser zwar die darin beschriebenen Vorfälle. Daraus lässt sich jedoch nichts ableiten, das die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigen würde. Dies umso weniger, als diese Vorkommnisse nicht nur von ei- ner Person, sondern von mehreren G.________(Spital)-Angestellten zu verschiedenen Zeitpunkten gemeldet worden sind. Der Privatkläger vermittelt den Eindruck, dass er sich regelmässig ungerecht behandelt fühlt, was er in seinen teilweise sehr unstrukturierten Eingaben zum Ausdruck bringt. Als Beispiel dafür wird auf sein E-Mail an das Regierungsstatthalteramt J.________(Ortschaft) vom 5. Juni 2017 verwiesen (vgl. Anzeigebeilage „Anlage 3"), auf das er in der Anzeige explizit verweist. Darauf braucht jedoch vorlie- gend nicht weiter eingegangen zu werden, weil die darin enthaltenen Vorwürfe - soweit sie von straf- rechtlicher Relevanz sein könnten - entweder das hier Abgehandelte oder die bereits hängigen Stra- funtersuchungen betreffen (dazu gehört neben den schon erwähnten Verfahren BM 17 36472 und BM 17 36473 auch das Verfahren BM 17 29970, in welchem der Privatkläger den zuständigen G.________(Spital)-Ärzten vorwirft, seine Mutter falsch behandelt und dadurch ihren Tod verursacht zu haben). f) Rechtliche Würdigung Zusammenfassend ergibt sich, dass sowohl die konkret zur Anzeige gebrachten Straftatbestände als auch diejenigen Straftatbestände, die der Privatkläger möglicherweise zusätzlich auch noch zur An- zeige bringen wollte, im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO eindeutig nicht erfüllt sind. Deshalb ist das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen. 7 4.6 Die Staatsanwaltschaft hat in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. April 2018 einlässlich und rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie das Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1-3 wegen falschem ärztlichen Zeugnis, übler Nachrede, Ver- leumdung und Rassendiskriminierung und allfällig weiter angezeigter Delikte nicht an die Hand genommen hat. Die Beschwerdekammer in Strafsachen schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen – und auch denjenigen der Generalstaatsan- waltschaft vom 18. Mai 2018 – an und verweist darauf. In eigenen Worten ist Fol- gendes anzufügen: Bei einem ärztlichen Konsilium handelt es sich gemäss TARMED (Tarifwerk des Berufsverbands der Schweizerischen Ärztegesellschaft FMH) um eine vom behan- delnden/therapierenden Facharzt verlangte Beratung durch einen anderen Fach- arzt (vgl. ebenso die Definition im Duden, wonach das Konsilium eine Beratung sei). Dieser Beratung lag keine umfassende Untersuchung des Beschwerdeführers zugrunde, sondern die Beschuldigte 1 stützte sich für ihre (nicht abschliessende) Einschätzung lediglich auf ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer von ca. 60 Mi- nuten resp. ein solches von ca. 45 Minuten. Es ist offensichtlich, dass ein Gespräch von ca. 60 Minuten resp. von ca. 45 Minuten ohne Durchführung von testpsycholo- gischen Untersuchungen, Drittanamnese etc. nicht ausreicht, um eine endgültige Diagnose zu stellen. Aus den Konsiliarberichten vom 18. und 30. Mai 2017 wird denn auch ersichtlich, dass es sich hierbei lediglich um eine erste, provisorische Einschätzung und nicht um eine abschliessende Beurteilung des psychischen Ge- sundheitszustandes des Beschwerdeführers gehandelt hat. Im Konsiliarbericht vom 18. Mai 2017, auf welchen sich der Beschwerdeführer vor allem bezieht, ging die Beschuldigte 1 zwar von einer psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers aus dem psychotischen Bereich aus. Allerdings hat sie sich nicht weiter festgelegt («am ehesten» eine wahnhafte Störung, differenzialdiagnostisch «könne» es sich auch um eine undifferenzierte Schizophrenie handeln). Aus diesen Ausführungen der Beschuldigten 1 lässt sich schliessen, dass sie noch keine abschliessende Be- urteilung gemacht hat, auch wenn die Erklärung, es liege beim Beschwerdeführer eine psychiatrische Erkrankung aus dem psychotischen Spektrum vor, etwas un- glücklich in absoluter Weise formuliert worden war. Dass es sich beim Konsiliarbe- richt vom 18. Mai 2017 um eine nicht endgültige Einschätzung handelte, ergibt sich auch aus dem zweiten Konsiliarbericht vom 30. Mai 2017, in welchem festgehalten wurde, dass dieser die erste Version, d.h. den Konsiliarbericht vom 18. Mai 2017 ersetzte, und weiter ausgeführt wurde, die Frage, nach einer psychiatrischen Dia- gnose könne nicht definitiv beantwortet werden. Der Beschuldigte 3 hat von der Beschuldigten 1 denn auch nicht ein ärztliches Zeugnis einverlangt, sondern ledig- lich um ein Konsilium, d.h. um eine fachärztliche Beratung, ersucht. Damit ein ärzt- liches Zeugnis vorliegt, bedarf es einer definitiven Erklärung hinsichtlich des Ge- sundheitszustandes. Mangels definitiver Diagnose und umfassender Untersuchung stellen die Konsiliarberichte der Beschuldigten 1 vom 18. und 30. Mai 2017 keine ärztlichen Zeugnisse im Sinne von Art. 318 StGB dar. Der Straftatbestand von Art. 318 StGB ist bereits aus diesem Grund offensichtlich nicht erfüllt. Dasselbe er- gibt sich betreffend die Aktennotiz der Beschuldigten 2 und 3 vom 1. Juni 2017 so- wie des Briefs vom 1. Juni 2017. Hierbei handelte es sich ebenfalls um keine (ab- schliessende) Beurteilung des Gesundheitszustandes, sondern in den Schriftstü- 8 cken wurden lediglich Feststellungen hinsichtlich des klärenden Gesprächs mit dem Beschwerdeführer am 30. Mai 2017 betreffend das Konsilium sowie des Ge- sprächs vom 19. Mai 2017 gemacht. Weiter teilt die Beschwerdekammer in Strafsachen die Auffassung der Staatsan- waltschaft, wonach es betreffend der Konsiliarberichte – wie auch der Aktennotiz und dem Brief vom 1. Juni 2017 – an der von Art. 318 StGB geforderten Zweckbe- stimmung fehlt. Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Beschwerde auf den Zweck des Gebrauchs bei einer Behörde (Errichtung einer Beistandschaft und An- bindung an eine ambulante psychiatrische Einrichtung). Dem ist vorab entgegen- zuhalten, dass die Beschuldigte 1 in ihren Konsiliarberichten vom 18. und 30. Mai 2017 gerade nicht die Errichtung einer Beistandschaft empfohlen hat, sondern die Weiterführung des bislang gegangenen Weges (Unterstützung durch den Bruder). Die Beschuldigte 1 hat lediglich auf die Möglichkeit einer Meldung an die KESB hingewiesen, soweit eine Unterstützung durch den Bruder nicht zu realisieren wäre, und ausgeführt, welche ambulante psychiatrische Einrichtung geeignet wäre, wenn eine Behandlung notwendig werden sollte. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass die Konsiliarberichte zum Gebrauch bei einer Behörde bestimmt waren. Wie von der Staatsanwaltschaft zu Recht dargetan wurde, sind die Konsiliarberichte der Beschuldigten 1 vom 18. und 30. Mai 2017 in Hinblick auf die Anzeige des Be- schwerdeführers wegen sexuellen Übergriffs durch eine Pflegefachperson des G.________(Spital) und wegen Falschbehandlung durch Ärzte des G.________(Spital) irrelevant. Bei den angezeigten Delikten handelt es sich um von Amtes wegen zu verfolgende Straftaten. Zudem wurde bereits eine Untersu- chung eröffnet. Das Konsilium der Beschuldigten 1 war vom Beschuldigten 3 zu dessen Beratung und nicht im Hinblick auf die Einreichung bei einer Behörde ein- geholt worden. Die Beschuldigte 1 erstattete demensprechend dem ersuchenden Beschuldigten 3 und nicht einer Behörde die konsiliarischen Berichte. Beim Erlass der Konsiliarberichte musste die Beschuldigte 1 nicht damit rechnen, dass das Konsilium bei einer Behörde gebraucht werden könnte. Hierzu war es offensichtlich nicht bestimmt. Folglich ist auch ein Vorsatz der Beschuldigten 1 ausgeschlossen. Eine weitere Zweckbestimmung (zur Erlangung eines unberechtigten Vorteils; ge- eignet, wichtige und berechtigte Interessen Dritter zu verletzten) ist nicht erkenn- bar. 4.7 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lassen sich den Konsiliarberich- ten der Beschuldigten 1 vom 18. und 30. Mai 2017 sowie der Aktennotiz und des Briefs der Beschuldigten 2 und 3 vom 1. Juni 2017 weder ehrverletzende noch ras- sendiskriminierende Äusserungen entnehmen. Allein der Umstand, dass der Be- schwerdeführer mit der vorläufigen Einschätzung der Beschuldigten 1 nicht einver- standen ist, begründet keine Strafbarkeit. Der Verweis der Beschuldigten 1 in ihrem Konsiliarberichten, dass die Familie des Beschwerdeführers jüdisch sei, kann nicht als rassendiskriminierend bezeichnet werden. Hierbei handelt es sich um eine blosse Feststellung der Angaben des Beschwerdeführers ohne Wertung. Auch die weiteren vom Beschwerdeführer in der Anzeige, S. 6, erwähnten Äusserungen der Beschuldigten 1 in den Konsiliarberichten (insbesondere «polymorphe Abstam- mungsideen präsentiert»; «überwertige Ideen»; «Grössenwahn»; «Querulanten- wahn»; «er spricht immer wieder von Traumatisierungen»; «inhaltliche 9 Denkstörungen im Sinne von…»; «Abstammungswahn [jüdisch]»; «ausgeprägte Denkstörung»; «überwertige Ideen»; «Affekte verarmt»; «eurthym») stellen keine Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens des Beschwerde- führers dar. Hierbei handelt es sich vielmehr um den geläufigen Jargon psychiatri- scher Fachärzte, welcher nicht ehrverletzend im Sinne des Gesetzes ist. Soweit der Beschwerdeführer die Ausführungen der Staatsanwaltschaft zur Einhal- tung der Strafantragsfrist betreffend die Straftatbestände der üblen Nachrede und der Verleumdung kritisiert, ist ihm entgegenzuhalten, dass er selbst ausgeführt hat, dass er am 30. Mai 2017 Kenntnis von der Diagnose hatte (vgl. S. 7 der Beschwer- de). Zumindest insoweit hatte er demnach bereits dannzumal Kenntnis vom Inhalt des Berichts. Die Staatsanwaltschaft hat die Frage im Übrigen offen gelassen und ist von der Einhaltung der Strafantragsfrist ausgegangen. 4.8 Was die weiteren Vorwürfe des Beschwerdeführers hinsichtlich des Notfallberichts des L.________(Spital) vom 12. Januar 2018 sowie des provisorischen Berichts des L.________(Spital) vom 24. Januar 2018, des Areal- und Hausverbots des G.________(Spital) vom 17. Januar 2018 und der E-Mail der Beschwerdeführers an das Regierungsstatthalteramt J.________(Ortschaft) vom 5. Juni 2017 anbe- langt, hat die Staatsanwaltschaft zu diesen Unterlagen einlässlich Stellung ge- nommen. Darauf wird verwiesen (vgl. E. 4.1 hiervor). Lediglich der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die E-Mail des Beschwerdeführers an das Regie- rungsstatthalteramt in der Tat inhaltlich unstrukturiert wirkt, selbst wenn der Regie- rungsstatthalter den Fall kennen sollte. Dies betrifft im Übrigen auch die Eingaben des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren. Die insoweit gemachten Aus- führungen der Staatsanwaltschaft sind daher nicht zu beanstanden. Inwiefern die Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2 auf die behandelnden Ärzte des L.________(Spital) eingewirkt haben sollen, damit diese eine angeblich falsche Diagnose (chronischer Alkoholabusus; Verdacht auf psychiatrische Belastungs- störung) stellen, ist nicht erkennbar und wurde vom Beschwerdeführer nicht plausi- bel dargetan. Auch die vom Beschwerdeführer mit Replik eingereichten Unterlagen vermögen am vorliegenden Beschluss nichts zu ändern. Zum einen handelt es sich hierbei mehr- heitlich um bereits vorliegende Unterlagen. Zum anderen enthalten die neu einge- reichten Unterlagen keine Hinweise auf strafbare Handlungen der Beschuldigten 1- 3. 4.9 Zusammengefasst ergibt sich somit, dass die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 173, 174, 318 und 261bis StGB eindeutig nicht erfüllt sind. Es ist auch nicht er- sichtlich, inwiefern die Beschuldigten 1-3 einen anderweitigen Straftatbestand er- füllt haben sollten. Die Staatsanwaltschaft hat daher zu Recht keine Untersuchung gegen die Beschuldigten 1-3 eröffnet, sondern das Strafverfahren nicht an die Hand genommen. Da kein hinreichender Tatverdacht vorlag resp. die angezeigten Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind, erübrigte sich auch die Prüfung der vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträge (körperliche Untersuchung; Editi- on der Unterlagen betreffend das Strafverfahren BM 2017 29 970 [«Tötung I.________»]) sowie des vom Beschwerdeführer für den Fall eines allfällig einzulei- tenden Strafverfahrens gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Mit der 10 Nichtanhandnahmeverfügung wurden dem Beschwerdeführer keine Verfahrens- kosten auferlegt. Zudem war er mittels Einreichung der Strafanzeige und der weite- ren Eingaben offensichtlich in der Lage, seine Rechte zu wahren. Beweiserhebun- gen erfolgen nur bei einer Strafuntersuchung, d.h. wenn ein Verfahren eröffnet wird. Die vom Beschwerdeführer beantragten Beweismassnahmen sind im Übrigen auch nicht geeignet, einen hinreichenden Tatverdacht einer strafbaren Handlung der Beschuldigten 1-3 zu begründen. Wie vorstehend in E. 4.6 dargetan wurde, mangelt es hinsichtlich der Konsiliarberichten vom 18. und 30. Mai 2017 sowie der Aktennotiz und des Briefs vom 1. Juni 2017 bereits an einem Tatobjekt («ärztliches Zeugnis»). In welchem Zusammenhang die Strafakten BM 2017 29 970 mit den vorliegend zur Anzeige gebrachten Straftatbeständen stehen sollten, ist nicht er- kennbar. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt F.________ wurde vom Beschwerde- führer gemäss Replik nur für den Fall gestellt, dass die vorliegende Beschwerde gutgeheissen und die Sache zur Eröffnung einer Strafuntersuchung an die Staats- anwaltschaft zurückgewiesen wird. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens ist das Ausstandsgesuch folglich obsolet. Dieses hätte im Übrigen bei der Staatsan- waltschaft eingereicht werden müssen (Art. 58 Abs. 1 StPO). 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie sind mit der vom Beschwerdeführer geleisteten Sicher- heitsleistung in gleicher Höhe zu verrechnen. 5.2 Der Beschuldigten 1 ist zudem für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren vom Kanton Bern eine Entschädigung von CHF 2‘210.95 (inkl. Auslagen und MWST) vom Kanton Bern zu bezahlen. Die Kostennote von Fürsprecher B.________ liegt im oberen Bereich, erscheint aber noch angemessen. 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und mit der von im geleisteten Sicherheitsleistung in gleicher Höhe verrechnet. 3. Der Beschuldigten 1 wird vom Kanton Bern für ihre Aufwendungen im Beschwerde- verfahren eine Entschädigung von CHF 2‘210.95 (inkl. Auslagen und MWST) zuge- sprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer - der Beschuldigten 1, v.d. Fürsprecher B.________ - dem Beschuldigten 2 - dem Beschuldigten 3 - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt F.________ (mit den Akten) Bern, 10. August 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichterin Hubschmid Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 12