5 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei der Höhe der Verfahrenskosten wurde berücksichtigt, dass die Beschwerde des Bruders des Beschwerdeführers (Verfahrens-Nr. BK 18 161) praktisch identisch ist und daher ein geringfügigerer Aufwand entstand. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.