lediglich um einen leichten Grundrechtseingriff (vgl. BGE 128 II 259 E. 3.3 mit Hinweisen). Angesichts dessen überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der strafrechtlichen Verfolgung der Drohung die dem Beschwerdeführer durch die erkennungsdienstliche Erfassung zuzumutende Grundrechtseinschränkung deutlich. Die Voraussetzungen von Art. 197 i.V.m. Art. 260 StPO sind erfüllt. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers ohne WSA zu Beweiszwecken angeordnet hat.