Zudem erweist sich die erkennungsdienstliche Erfassung als verhältnismässig. Es kann insoweit auf die zutreffenden Erwägungen der Generalstaatsanwaltschaft in der Stellungnahme vom 14. Mai 2018, Ziff. 3.2 verwiesen werden. Die Eignung der erkennungsdienstlichen Erfassung steht ausser Frage. Diese ist erforderlich, weil die Erkennungsmerkmale zwecks sicherer Identifizierung durch Zeugen oder Auskunftspersonen benötigt werden. Es muss auch geklärt werden, wer mit den anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Waffen resp. -imitaten in Berührung kam, welche mutmasslich zur Drohung eingesetzt wurden.