Aufgrund der übereinstimmenden und detaillierten belastenden Aussagen der beiden Sicherheitsmitarbeiter des Clubs, F.________ und G.________, liegen ausreichende erhebliche und konkrete Hinweise für eine vom Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Bruder begangene Drohung nach Art. 180 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) vor. Der hinreichende Tatverdacht liegt vor (vgl. die einlässlichen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme vom 14. Mai 2018, Ziff. 3.1). Zudem erweist sich die erkennungsdienstliche Erfassung als verhältnismässig.