Der Beschwerdeführer wurde durch diese Verfügung nicht unmittelbar in eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist insoweit mangels Legitimation nicht einzutreten. Wie von der Generalstaatsanwaltschaft im Übrigen zu Recht ausgeführt wurde, wäre eine Beschwerde, soweit die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers angefochten worden wäre, als unbegründet abzuweisen gewesen. Aufgrund der übereinstimmenden und detaillierten belastenden Aussagen der beiden Sicherheitsmitarbeiter des Clubs, F.__