In der Replik wurde trotz des Hinweises der Generalstaatsanwaltschaft, wonach nicht klar sei, ob die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers angefochten sei, keine Stellung genommen und insbesondere nicht erläutert, dass auch diese Verfügung angefochten sei. Demnach ist davon auszugehen, dass Verfügung betreffend erkennungsdienstlicher Erfassung des Beschwerdeführers vom 12. April 2018 nicht angefochten wurde. Hinsichtlich der verfügten erkennungsdienstlichen Erfassung von B.________ fehlt dem Beschwerdeführer die Legitimation. Der Beschwerdeführer wurde durch diese Verfügung nicht unmittelbar in eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art.