4 2018 seien aufzuheben»). Auch nach Gewährung einer Nachfrist zur eigenhändigen Unterzeichnung der Beschwerde hat der Beschwerdeführer lediglich die Verfügung betreffend die erkennungsdienstliche Erfassung von B.________ eingereicht. In der Replik wurde trotz des Hinweises der Generalstaatsanwaltschaft, wonach nicht klar sei, ob die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers angefochten sei, keine Stellung genommen und insbesondere nicht erläutert, dass auch diese Verfügung angefochten sei.