Es liegt in Bezug auf den Antrag des Beschwerdeführers um Herausgabe der sichergestellten Gegenstände noch keine anfechtbare Verfügung vor. Auf den Antrag um Herausgabe der sichergestellten Gegenstände ist demnach mangels eines zulässigen Anfechtungsobjekts nicht einzutreten. 2.6 Bezüglich des zweiten Anfechtungsobjekts (erkennungsdienstliche Erfassung) gilt es Folgendes festzuhalten: Der Beschwerde wurde einzig die Kopie der gegenüber dem Bruder des Beschwerdeführers, B.________, verfügten erkennungsdienstlichen Erfassung beigelegt (Beilage 2 der Beschwerde).