Der Beschwerdeführer beantragt nebst der Aufhebung des Hausdurchsuchungsbefehls die Herausgabe der an der Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenstände. Diesen Antrag hat er vorerst bei der Staatsanwaltschaft zu stellen. Gemäss Aktenlage hat die Staatsanwaltschaft noch keine formelle Beschlagnahmeverfügung erlassen. Sie hat somit noch nicht darüber befunden, ob und welche Gegenstände beschlagnahmt oder allenfalls herausgegeben werden sollen. Es liegt in Bezug auf den Antrag des Beschwerdeführers um Herausgabe der sichergestellten Gegenstände noch keine anfechtbare Verfügung vor.