2014, N. 61 zu Art. 248 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_310/2012 vom 22. August 2012 E. 2). Im Entsiegelungsverfahren konnte der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung bestreiten resp. eine unzulässige Beweisausforschung rügen. Somit ist auf die Beschwerde gegen den Hausdurchsuchungsbefehl, soweit sie sich überhaupt auf Datenträger bezieht und Gegenstand des erwähnten Entsiegelungsverfahrens war, auch aus diesem Grund nicht einzutreten. 2.5 Der Beschwerdeführer beantragt nebst der Aufhebung des Hausdurchsuchungsbefehls die Herausgabe der an der Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenstände.