Gegenständen, welche Aufzeichnungen enthalten könnten, gesprochen werden kann (vgl. dazu den Entsiegelungsentscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 18. Mai 2018, S. 6) – wurde der Beschwerdeführer von der Generalstaatsanwaltschaft zu Recht auf das Siegelungsverfahren (KZM 18 679) verwiesen. Mit dem Siegelungsverfahren steht dem Beschwerdeführer ein Rechtsbehelf gegen die Durchsuchung der sichergestellten Datenträger zur Verfügung, welcher der Beschwerde vorgeht.