Soweit sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf die «Durchsuchung von Aufzeichnungen» bezieht – sofern in Anbetracht der im Sicherstellungsverzeichnis aufgelisteten Gegenständen überhaupt von Datenträgern resp. Gegenständen, welche Aufzeichnungen enthalten könnten, gesprochen werden kann (vgl. dazu den Entsiegelungsentscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 18. Mai 2018, S. 6) – wurde der Beschwerdeführer von der Generalstaatsanwaltschaft zu Recht auf das Siegelungsverfahren (KZM 18 679) verwiesen.