3 ausnahmsweisen Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen und praktischen Interesses zu rechtfertigen. Auf die Beschwerde ist, soweit sie sich gegen den Hausdurchsuchungsbefehl richtet, mangels aktuellem Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 2.4 Soweit sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf die «Durchsuchung von Aufzeichnungen» bezieht – sofern in Anbetracht der im Sicherstellungsverzeichnis aufgelisteten Gegenständen überhaupt von Datenträgern resp.