Es liegen keine Hinweise für ein offensichtliches Beweisverwertungsverbot vor (vgl. zum hinreichenden Tatverdacht E. 3.3 ff. hiernach) resp. es ist nicht erkennbar, inwiefern die erfolgte Hausdurchsuchung offensichtlich unzulässig gewesen sein soll. Der Einwand des Beschwerdeführers vermag daher keinen