Es ist weder ein das Verfahren beeinflussender Nachteil ersichtlich, noch stellt sich eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Soweit der Beschwerdeführer in der Replik vorbringt, das Verbot der Beweisausforschung sei aufgrund der widerrechtlichen und nicht verhältnismässigen Anordnung der Hausdurchsuchung willkürlich umgangen worden, weshalb ein das Verfahren beeinflussender Nachteil bestehe, kann ihm nicht gefolgt werden. Es liegen keine Hinweise für ein offensichtliches Beweisverwertungsverbot vor (vgl. zum hinreichenden Tatverdacht E. 3.3 ff.