2.3 Dem Beschwerdeführer fehlt es betreffend die Anfechtung des Hausdurchsuchungsbefehls an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse. Die angefochtene Hausdurchsuchung ist bereits abgeschlossen, so dass diese Prozesshandlung im jetzigen Verfahrensstadium nicht mehr korrigiert werden kann. Es ist weder ein das Verfahren beeinflussender Nachteil ersichtlich, noch stellt sich eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung.