Urteil des Bundesgerichts 1B_216/2016 vom 5. Juli 2016 E. 2.3; je mit Hinweisen; GUIDON, a.a.O., N. 245). Mit grundsätzlicher Bedeutung ist nicht die Bedeutsamkeit für den Betroffenen, sondern die grundsätzliche Bedeutung einer klar umschriebenen, ganz spezifischen Frage grundlegender Art vorausgesetzt (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 42 vom 13. Juni 2012 E. 2.3 mit Hinweisen; KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 36 zu Art. 393 StPO). 2.3 Dem Beschwerdeführer fehlt es betreffend die Anfechtung des Hausdurchsuchungsbefehls an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse.